1. Der am 03.10.2001 gegründete
Verein führt den Namen: Speedteam- Bodensee.
2. Der Sitz des Vereins ist Friedrichshafen
am Bodensee. (Er wird unter oben aufgeführten Namen im
Vereinsregister am Amtsgericht in Tettnang eingetragen.)
3. Das Geschäftsjahr bzw. Rechnungsjahr
ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind BLAU/GELB
5. Der Verein ist Mitglied des
Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder
anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen
Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
1. Zweck des Vereines ist die Pflege
und Förderung des Inline - Skatings. Der Verein kann Abteilungen
bilden, die sich der Förderung bestimmter Arten des Inline-Skatings
widmen (wie zum Beispiel dem Speedskaten, Rollhockey u.ä.) und
diesen Abteilungen eine beschränkte Selbstverwaltung unter
Maßgabe einer besonderen Geschäftsordnung zugestehen. Des
Weiteren ist es Zweck des Vereines, der Jugend die kulturellen
Werte des Sportes zu vermitteln und durch die körperliche Bewegung
der Gesundheitsförderung der Mitglieder zu dienen.
2. Der Verein Speedteam-Bodensee verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Der Verein
erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Der Verein lehnt konfessionelle oder
parteipolitische Bestrebungen ab und verfolgt keine wirtschaftlichen
Interessen.
6. Auch bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereines wird an die Mitglieder kein Geld
ausgeschüttet, über das Vereinsvermögen vielmehr nach
§ 14 dieser Satzung verfügt.
1. Der Beitritt zum Verein steht
allen Personen offen.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
(= aktive Mitglieder über 18 Jahre)
b) jugendliche Mitglieder (mit
Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins)
c) passive Mitglieder (ohne
Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung)
d) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind volljährige Vereinsmitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und Aufgaben innerhalb des Vereines übernehmen, beispielsweise in Form von Werbung neuer Mitglieder, Unterstützung von Veranstaltungen, die der Verein im Breitensport- oder Spitzensportbereich organisiert u.s.w.
Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das jugendliche Mitglied ohne erneute Antragstellung ordentliches Mitglied, die Mitgliedschaft endet also nicht automatisch bei Vollendung des 18. Lebensjahres.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die vorübergehend den Inline-Skating-Sport im Verein nicht ausüben, oder alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Körperschaften, die den Zweck des Vereines unterstützen, ohne den Inline-Skating-Sport auszuüben.
Ehrenmitglieder sind Personen, sie sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Dienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereines kann jede
natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in
schriftlicher Form gestellt. Über diesen Antrag entscheidet der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Aufnahmeantrag soll Name, Alter, Beruf
und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Aufnahmeersuchen
Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines
ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt aus dem
Verein kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Pflicht zur Beitragszahlung
bleibt davon unberührt. Die Erklärung ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann
wegen unehrenhaftem Verhalten, wegen fortgesetzter schwerer
Verstöße gegen die Satzung und wegen Schädigung der
Vereinsinteressen erfolgen. Für den Ausschluss ist der
Gesamtvorstand zuständig. Zuvor ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder
schriftlichen Stellungnahme zugeben. Der Ausschließungsbeschluss
ist mit Gründen zu versehen und dem Ausgeschlossenen
schriftlich bekannt zu geben. Ihm steht die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung dieser ruht die
Mitgliedschaft.
c) Weiterhin ist ein Ausschluss
möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser
schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, ggf. die Umlage nicht
gezahlt hat.
1. Die Mitglieder haben das
Recht, nach Maßgabe der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse
jederzeit alle vorhandenen Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder über 16 Jahre
sind stimmberechtigt, sie haben Wahlrecht, nur Mitglieder über 18
Jahre sind selber wählbar.
3. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist
die Förderung des Vereinszweckes u.a. durch faires Verhalten zum
Verein und zu den anderen Vereinsmitgliedern sowie durch faires
Verhalten beim Ausüben des Speed-Skating-Sportes z.Bsp. bei
Wettkämpfen im Auftreten gegenüber Sportlern anderer Vereine.
1. Die Mitglieder zahlen einen
jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
2. Zur Finanzierung außerordentlicher
Investitionen können zusätzliche Beiträge (Umlagen) von
jedem Mitglied über 18 Jahren erhoben werden. Die Festsetzung
erfolgt durch den Vorstand. Diese Beschlüsse müssen von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden und den behördlichen
Richtlinien entsprechen.
3. Umlagen und Jahresbeitrag sind innerhalb
eines Monates nach Anforderung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird
entsprechend des Eintrittsmonats im ersten Jahr aufgrund der
Restmonate/12 des laufenden Gesamtjahres ermittelt.
4. Der Vorstand kann aus sozialen
Gründen auf Antrag hin Ermäßigung gewähren.
5. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsrat(=Hauptausschuß)
3. der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes und
der Kassenprüfer
b) Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
c) Die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des
Kassenprüfungsberichtes
e) Entlastung de Vorstandes
f) die Festsetzung der Beiträge
g) die Entscheidung über
Satzungsänderungen
h) Entscheidung über eingebrachte
Anträge
i) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten
Vierteljahr, statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder voll
beschlussfähig.
4. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird bei Bedarf einberufen und muss einberufen
werden, wenn ¼ der Mitglieder dies beantragen.
5. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss schriftlich mittels einfachem Brief oder per
Email mit Angabe der Tagesordnung geschehen. Diese Einladung muss 14
Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
6. Beschlüsse werden - mit
Ausnahme von Satzungsänderungen - mit einfacher Mehrheit gefasst.
Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
7. Die Mitgliederversammlung
wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Für die Leitung
der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes wählt die Versammlung ein
Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.
8. Über die Versammlung fertigt
ein vor Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer,
Mitglied des Vereins, ein Protokoll, das den Ablauf der Versammlung, die
Beschlüsse und evtl. Abstimmungen enthält.
9. Der für 2 Jahre zu
wählende Kassenprüfer prüft den Jahresabschluss-bericht
und berichtet der Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht im Sinne der Satzung als Gesamtvorstand aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(= 2. Vorsitzender)
c) dem Kassierer (=Schatzmeister)
2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB
sind der Vorsitzende (1. Vorsitzender) und sein Stellvertreter (2.
Vorsitzender).
3. Der erste und der stellvertretende
Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß
§ 26 Abs. 2 BGB, sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende
sein Amt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder in Absprache
mit ihm ausüben soll.
4. Der Vorstand wird jeweils auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln. Ihre Amtszeit
währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder
des Vorstandes müssen volljährig sein.
1. Der Vorstand leitet den Verein,
trägt für die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sorge und verwaltet das Vereinsvermögen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 75% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. 3. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand kann für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse bilden, die beratende und/oder
geschäftsführende Funktionen haben.
4. Der Vorsitzende bzw. stellvertretende
Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den
Vorstand, so oft es erforderlich ist, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder
dies beantragen, ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich mittels
einfachem Brief, per Email oder mündlich bzw. telefonisch unter der
Angabe der Tagesordnung. Von den Verhandlungen des Vorstandes sowie bei
den Mitgliedsversammlungen muss jeweils ein Protokoll aufgenommen
werden.
5. Sollte das Maß der ehrenamtlichen
Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand
hauptberuflicher Kräfte bedienen. Hierfür bedarf es einer 3/4
Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen einer ordentlichen oder
außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung.
6. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereines, führt
ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben und
hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten und
den Voranschlag für das neue Rechnungsjahr vorzulegen. Er nimmt
Zahlungen für den Verein in Empfang und darf alle Zahlungen, die
vom Vorstand veranlasst werden, für Vereinszwecke leisten.
1. Die Mitglieder wählen
aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ein bis zwei
Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen
dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Prüfer legen zur
Mitgliederversammlung einen unterschriebenen Kassenprüfungsbericht
vor. Bei Unstimmigkeiten und Mängeln müssen die
Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
1. Die Jugend führt und
verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereines
selbständig.
2. Alles Nähere regelt die
Jugendordnung, die auf der Jugendvollversammlung beschlossen wird und
welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht
a) für Unfälle und
Schäden, die diese in Ausübung sportlicher Betätigung
erleiden oder herbeiführen.
b) für während der Ausübung
sportlicher Betätigung abhanden gekommene oder beschädigte
Gegenstände.
1. Die Auflösung des
Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluss erfordert eine ¾ - Mehrheit aller abgegebenen
gültigen Stimmen.
2. Diese Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder
nicht anwesend, so ist binnen 2 Wochen, aber nicht vor Ablauf von 8
Tagen, eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne
Rücksicht auf Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das
Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
4. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde auf der
Mitgliederversammlung 25.01.2008 in oben stehender Form verabschiedet.
Sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.