Satzung

Vereinssatzung:



Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Grundsätze, Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte, Pflichten der Mitglieder:
§ 7 Beiträge, Umlagen
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vereinsrat
§ 11 Der Vorstand
§ 12: Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 13 Rechnungsprüfung
§ 14: Jugend des Vereins
§ 15: Ordnungen
§ 16: Abteilungen
§ 17: Haftpflicht
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Schlussbestimmung



Satzung des Vereins für Inline-Skating „Speedteam-Bodensee“

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 03.10.2001 gegründete Verein führt den Namen: Speedteam- Bodensee.
2. Der Sitz des Vereins ist Friedrichshafen am Bodensee. (Er wird unter oben aufgeführten Namen im Vereinsregister am Amtsgericht in Tettnang eingetragen.)
3. Das Geschäftsjahr bzw. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind BLAU/GELB
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Inhalt

§ 2 Grundsätze, Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Inline - Skatings. Der Verein kann Abteilungen bilden, die sich der Förderung bestimmter Arten des Inline-Skatings widmen (wie zum Beispiel dem Speedskaten, Rollhockey u.ä.) und diesen Abteilungen eine beschränkte Selbstverwaltung unter Maßgabe einer besonderen Geschäftsordnung zugestehen. Des Weiteren ist es Zweck des Vereines, der Jugend die kulturellen Werte des Sportes zu vermitteln und durch die körperliche Bewegung der Gesundheitsförderung der Mitglieder zu dienen.
2. Der Verein Speedteam-Bodensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein lehnt konfessionelle oder parteipolitische Bestrebungen ab und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
6. Auch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines wird an die Mitglieder kein Geld ausgeschüttet, über das Vereinsvermögen vielmehr nach § 14 dieser Satzung verfügt.

Inhalt

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Beitritt zum Verein steht allen Personen offen.
2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder (= aktive Mitglieder über 18 Jahre)
b) jugendliche Mitglieder (mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins)
c) passive Mitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung)
d) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind volljährige Vereinsmitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und Aufgaben innerhalb des Vereines übernehmen, beispielsweise in Form von Werbung neuer Mitglieder, Unterstützung von Veranstaltungen, die der Verein im Breitensport- oder Spitzensportbereich organisiert u.s.w.

Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das jugendliche Mitglied ohne erneute Antragstellung ordentliches Mitglied, die Mitgliedschaft endet also nicht automatisch bei Vollendung des 18. Lebensjahres.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die vorübergehend den Inline-Skating-Sport im Verein nicht ausüben, oder alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Körperschaften, die den Zweck des Vereines unterstützen, ohne den Inline-Skating-Sport auszuüben.

Ehrenmitglieder sind Personen, sie sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Dienste erworben haben.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in schriftlicher Form gestellt. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Aufnahmeantrag soll Name, Alter, Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Aufnahmeersuchen Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

a) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt davon unberührt. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen unehrenhaftem Verhalten, wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung und wegen Schädigung der Vereinsinteressen erfolgen. Für den Ausschluss ist der Gesamtvorstand zuständig. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zugeben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung dieser ruht die Mitgliedschaft.
c) Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, ggf. die Umlage nicht gezahlt hat.

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§ 6 Rechte, Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse jederzeit alle vorhandenen Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt, sie haben Wahlrecht, nur Mitglieder über 18 Jahre sind selber wählbar.
3. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist die Förderung des Vereinszweckes u.a. durch faires Verhalten zum Verein und zu den anderen Vereinsmitgliedern sowie durch faires Verhalten beim Ausüben des Speed-Skating-Sportes z.Bsp. bei Wettkämpfen im Auftreten gegenüber Sportlern anderer Vereine.

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§ 7 Beiträge, Umlagen

1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Zur Finanzierung außerordentlicher Investitionen können zusätzliche Beiträge (Umlagen) von jedem Mitglied über 18 Jahren erhoben werden. Die Festsetzung erfolgt durch den Vorstand. Diese Beschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden und den behördlichen Richtlinien entsprechen.
3. Umlagen und Jahresbeitrag sind innerhalb eines Monates nach Anforderung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend des Eintrittsmonats im ersten Jahr aufgrund der Restmonate/12 des laufenden Gesamtjahres ermittelt.
4. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen auf Antrag hin Ermäßigung gewähren.
5. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

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§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsrat(=Hauptausschuß)
3. der Vorstand

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§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
c) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
e) Entlastung de Vorstandes
f) die Festsetzung der Beiträge
g) die Entscheidung über Satzungsänderungen
h) Entscheidung über eingebrachte Anträge
i) Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr, statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder voll beschlussfähig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf einberufen und muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies beantragen.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mittels einfachem Brief oder per Email mit Angabe der Tagesordnung geschehen. Diese Einladung muss 14 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
6. Beschlüsse werden - mit Ausnahme von Satzungsänderungen - mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Für die Leitung der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.
8. Über die Versammlung fertigt ein vor Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer, Mitglied des Vereins, ein Protokoll, das den Ablauf der Versammlung, die Beschlüsse und evtl. Abstimmungen enthält.
9. Der für 2 Jahre zu wählende Kassenprüfer prüft den Jahresabschluss-bericht und berichtet der Mitgliederversammlung.

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§ 10 Der Vereinsrat (=Hauptausschuss)

1. Der Vereinsrat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Führung des Vereins. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung in den Vereinsrat gewählt (Position des Vereinsjugendleiters, Position der Beisitzer) werden.
2. Dem Vereinsrat gehören an:
a)die Mitglieder des Vorstandes
b)die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter, sobald der Verein eine Abteilung gegründet hat.
c) der Vereinsjugendleiter
d) ein bis zu maximal 3 Beisitzern
3. Sitzungen des Vereinsrates (= Hauptauschußsitzung) sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
4. Dem Vereinsrat obliegt:
a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) Beschlussfassung über die Ordnungen (bspw. Vergütungsordnung) des Vereines
c) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
d) Die Beschlussfassung über gemeinsam durchgeführte Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.
Bei folgenden Entscheidungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsrates:
a) Beantragung von Beiträgen und Umlagen
b) Leistungen von Zahlungen und Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht durch den gültigen Haushaltsplan gedeckt sind
c) Aufnahme von Krediten
d) Sonstige Entscheidungen, die geeignet sind, die Belange des Vereines und seiner Mitglieder wesentlich zu beeinflussen.
6. Der Vorstand muss den Vereinsrat so rechtzeitig und umfassend vorab über zustimmungsbedürftige Vorgänge informieren, dass eine Entscheidung durch den Vereinsrat möglich ist.

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§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht im Sinne der Satzung als Gesamtvorstand aus:

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (= 2. Vorsitzender)
c) dem Kassierer (=Schatzmeister)

2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende (1. Vorsitzender) und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender).
3. Der erste und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 Abs. 2 BGB, sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder in Absprache mit ihm ausüben soll.
4. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln. Ihre Amtszeit währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

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§ 12: Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein, trägt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sorge und verwaltet das Vereinsvermögen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. 3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, die beratende und/oder geschäftsführende Funktionen haben.
4. Der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft es erforderlich ist, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich mittels einfachem Brief, per Email oder mündlich bzw. telefonisch unter der Angabe der Tagesordnung. Von den Verhandlungen des Vorstandes sowie bei den Mitgliedsversammlungen muss jeweils ein Protokoll aufgenommen werden.
5. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen. Hierfür bedarf es einer 3/4 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen einer ordentlichen oder außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung.
6. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereines, führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten und den Voranschlag für das neue Rechnungsjahr vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang und darf alle Zahlungen, die vom Vorstand veranlasst werden, für Vereinszwecke leisten.

Inhalt

§ 13 Rechnungsprüfung

1. Die Mitglieder wählen aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ein bis zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Prüfer legen zur Mitgliederversammlung einen unterschriebenen Kassenprüfungsbericht vor. Bei Unstimmigkeiten und Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Inhalt

§ 14 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung bzw. Vergütungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäfts- und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass von Ordnungen zuständig.

Inhalt

§ 15 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates Abteilungen gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß §30 BGB. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

Inhalt

§ 16 Jugend des Vereins

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereines selbständig.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die auf der Jugendvollversammlung beschlossen wird und welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

Inhalt

§ 17 Haftpflicht

1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht

a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung sportlicher Betätigung erleiden oder herbeiführen.
b) für während der Ausübung sportlicher Betätigung abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.

Inhalt

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine ¾ - Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

 Inhalt

§ 19 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung 25.01.2008 in oben stehender Form verabschiedet. Sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.

Änderungen:

  • 2018: Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.07.2018 wurden die Änderungen von §18.2 sowie §18.3 und der Entfall von §18.4 beschlossen.